Die neue Energieeinspar-Verordnung – das müssen Hausbesitzer wissen

Bis zum Jahr 2050 soll der Gebäudebestand in Deutschland auf Wunsch der Bundesregierung nahezu klimaneutral sein. Einen Weg dorthin soll die Energieeinsparverordnung 2014 ebnen, die am 01.05.2014 in Kraft getreten ist. Eigentümer von Wohnraum müssen seitdem einiges beachten.
Brauche ich für mein Haus oder meine Wohnung einen Energieausweis?
Wer Wohneigentum vermieten oder verkaufen möchte, muss dem Käufer oder Mieter seit dem 01.05.2014 einen Energieausweis vorlegen – und zwar unaufgefordert. Bei einer Eigentumswohnung wird der Ausweis übrigens immer für das ganze Haus, nicht für die einzelne Wohnung erstellt.
Wenn euer Haus nach dem 01.10.2007 gebaut wurde, müsst ihr ebenfalls einen Energieausweis nachweisen können. Für den Fall, dass die Behörden überprüfen wollen, ob das Gebäude oder die Wohnung die gesetzlich vorgeschriebenen Effizienzstandards erfüllt.
Wann benötige ich keinen (neuen) Ausweis?
Wenn ihr bereits einen Energiesparausweis nach der 2007er- oder 2009er-Verordnung besitzt, bleibt er ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Ihr müsst ihn also nicht an die neue Verordnung anpassen lassen.
Wenn das Wohneigentum weniger als 50qm2 Nutzfläche hat oder es unter Denkmalschutz steht, benötigt ihr keinen Ausweis.
Gibt es verschiedene Ausweise?
Ja, es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den einfachen Energieausweis und den Energiebedarfsausweis. Im einfachen Energieausweis steht, wieviel Energie die Bewohner in den letzten drei Jahren verbraucht haben. Der Bedarfsausweis zeigt hingegen den Energiebedarf anhand von Gebäudeeigenschaften, wie der Dämmung von Wänden und Fenstern und der Qualität der Heizanlage. Auch die Kosten für die Ausstellung unterscheiden sich: der einfache Energieausweis ist für rund 50 Euro zu haben, der Energiebedarfsausweis kostet für ein Einfamilienhaus je nach Aufwand zwischen 200 und 400 Euro.
Wer ein Haus mit weniger als fünf Wohnungen besitzt, das zudem vor dem 01.11.1977 erbaut wurde, benötigt den Energiebedarfsausweis. Den stellen Personen aus, die in den „baubezogenen Berufen“ tätig sind, zum Beispiel Ingenieure und Architekten. Eine Liste von Experten, die die Ausweise austellen, findet ihr an dieser Stelle.
Was muss ich beachten, wenn ich eine Immobilien-Anzeige aufgeben will?

Wer eine Immobilien-Anzeige aufgibt, muss nach der neuen Energieeinspar-Verordnung seit dem 01.05.2014 auch Angaben zur Energieeffizienz des Wohnobjektes machen. Zu den verlangten Informationen gehören unter Anderem die Art des Energieträgers der Heizungsanlage (z.B. Öl oder Gas) und die Energie-Effizienzklasse (A+ bis H). Wenn ihr die Angaben in einer Annonce versäumt habt, könnt ihr euch aber entspannen. Bis zum 01.05.2015 gilt nämlich noch eine Art Schonfrist und der Gesetzgeber drückt beide Augen zu. Alle Pflichtangaben für Immbobilien-Anzeigen findet ihr an dieser Stelle.
Ab wann muss mein Haus die neuen Energiestandards erfüllen?
Die neuen Grenzwerte gelten ab dem 01.01.2016 für alle Neubauten. Im Vergleich zu den Grenzwerten der Energiespar-Verordnung von 2009 muss der Energiebedarf eines Gebäudes laut der neuen Verordnung um 25 Prozent geringer und der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 Prozent höher sein.
Was müssen Hausbesitzer mit altem Heizkessel beachten?
Schlechte Nachricht: Wenn der Heizkessel in eurem Haus älter als 30 Jahre ist, müsst ihr ihn ab dem 01.01.2015 austauschen (Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der Nachrüstpflicht ausgeschlossen). Für Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern gilt dies zudem nur, wenn sie das Haus nach dem Jahr 2002 bezogen haben.